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Archive for Januar 2016

Die Nebelkerze von Z!-Promotion

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Als Nebelkerze bezeichnet man zum einen eine Rauchgranate und zum anderen eine rhetorische Taktik der Ablenkung oder Verschleierung. So belehrt uns Wikipedia. Natürlich geht Hagen Döring, der sportlichem Direktor von Z!-Promotion, nicht hin, zieht den Stift einer Rauchgranate und wirft sie in die Gegend. – Das hoffe ich jedenfalls. Nein, vielmehr versucht er, für seinen Arbeitgeber und für Erkan Teper das Beste herauszuholen. Und dafür hat er eine große Nebelkerze gezündet: Z!-Promotion droht, den BDB und die EBU zu verklagen, wenn beide Tepers Dopingsperre nicht aufheben. Das, finde ich, kann man schon als Nebelkerze ansehen.
Döring argumentiert, bei den Auswertungen der durch die NADA zertifizierten Agentur handele es sich nicht um Mess-, sondern um Schätzwerte. Weiter führt er an, die Ergebnisse lägen auch noch in einem Bereich, in dem ohnehin „nur Abschätzungen getroffen werden können, welche keine (insbesondere juristische) Verwertbarkeit haben“. Daraus wiederum zieht Döring die Schlussfolgerung: „Teper war nicht gedopt“, da doch „keine aussagekräftige Analyse“ vorläge. Wohlgemerkt spricht er hier von dem Kampf, den sein Schützling gegen David Price am 17. Juli 2015 in Ludwigsburg absolvierte.
Bei realen Nebelkerzen muss man schon warten, bis sich der Rauch verzogen hat. Bei rhetorischen Nebelkerzen hilft ein Blick auf die Fakten.
1. Erkan Teper ist ein überführter Dopingsünder
Der Ahlener Profiboxer Erkan Teper (14 Kämpfe, 14 Siege, 9 durch KO) war am 13.06.2014 in München, in seinem Europameisterschaftskampf im Schwergewicht gegen den Franzosen Newfel Ouatah, gedopt. Nachdem er sich zunächst zu den Vorwürfen gegenüber dem BDB nicht äußern wollte, gestand er später und zeigte sich reuig. Er bekam eine Sperre von sechs Monaten.
2. Erkan Teper hat durch sein erwiesenes Doping Newfel Ouatah finanziell geschädigt
Wer dopt, betrügt. Teper hat gedopt und dadurch wurde Newfel Ouatah um den Sieg und damit um den Europameistertitel gebracht. Mit dem Sieg und dem Titel hätte er andere Kämpfe und andere Börsen bekommen.
3. Erkan Tepers Umgang mit Dopingvorwürfen ist – nun ja – überraschungsarm
Teper reagiert auf auffällige A-Proben von ihm immer gleich. Er äußert sich erst einmal nicht. So auch, nachdem wieder mal eine seiner A-Proben in einer Europameisterschaft auffiel. Diesmal war es die Dopingprobe, die ihm nach seinem Kampf vom 17.07.2015 gegen David Price, wieder einer Europameisterschaft, abgenommen worden war. Und wieder äußerte er sich nicht gegenüber dem Bund Deutscher Berufsboxer.
4. Erkan Teper war (wohl) im Besitz Dopingmittel
Im April 2015 sollen bei Durchsuchungen von Tepers Auto und seinem Hotelzimmer in der Sportschule Vitalis im Bayerischen Wald verschiedene verbotene Substanzen (Clenbuterol, Testosteron, Wachstumshormone und Metandienon) gefunden worden sein.
5. Gegen Erkan Teper wird ermittelt
Gegen Teper ermittelt die Staatsanwaltschaft München I in zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport.
Ich gehe davon aus, der Rauch der Nebelkerze von Hagen Döring hat sich jetzt etwas verzogen. Natürlich gilt auch für Teper die Unschuldsvermutung, oder Präsumtion der Unschuld. Bei den oben aufgezählten Fakten fällt es dem unbeteiligten Zuschauer aber schon sehr-sehr-sehr schwer, an Tepers Unschuld zu glauben. Wieso aber fährt Hagen Döring so ein großes Geschütz auf: die Androhung von Klagen und Schadensersatzforderungen von 1.000.000 und 500.000 Euro? Warum gehen Erkan Teper, Hagen Döring, Alexander Zastrow und Boris Zastrow denn nicht einfach hin und fordern die Öffnung der B-Probe? Wenn Döring und die Brüder Zastrow doch davon so überzeugt sind, dass ihr Hoffnungsträger Teper unschuldig ist, warum wollen sie es dann nicht beweisen?
© Uwe Betker

Foto: Nawid Hakimsadeh vs. Gökhan Uear

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Nawid Hakimsadeh vs. Gökhan Uear (2)
(C) Uwe Betker

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30. Januar 2016 at 23:59

Foto: Ismail Özen vs. Milan Rusow

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Profiboxen eins 390
(C) Reinhard Zillmer

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29. Januar 2016 at 23:59

Foto: Jaron Benjamin Transfeld

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DSC00013
(C) Uwe Betker

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29. Januar 2016 at 23:59

Foto: Özlem Sahin vs. Natalya Bermas

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barmas (12)
(C) Claudius Schell

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29. Januar 2016 at 23:59

Foto: Ring

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(C) Uwe Betker

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29. Januar 2016 at 23:59

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Gastbeitrag von Eva Dzepina: Über die Androhung einer Schadensersatzforderung von Z!-Promotion

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Hagen Döring schickte dem BDB einen Brief, in dem er die Aufhebung der Sperre gegen Erkan Teper forderte. Im selben Brief drohte er mit einer Schadensersatzforderung von 1.000.000 Euro, sollte der BDB dieser Forderung nicht nachkommen. Da mich [Uwe Betker] die geforderte Summe von einer Million Euro so erschreckt hat, habe ich auf Facebook mit folgendem Text um Hilfe gebeten.

„Gibt es hier mitlesende und boxinteressierte Rechtsanwälte? Mir kommt es sehr seltsam vor, dass Z!-Promotion einfach mal eben von dem BDB 1.000.000 Euro Schadensersatz verlangen kann. Zumal der Brief ja nicht von einer Anwaltskanzlei sondern von Hagen Döring kam. Hat nicht ein Rechtsanwalt Lust und Zeit den Boxfans (auf meinem Blog als Gastbeitrag) kurz und allgemeinverständlich zu erklären, ob eine Schadensersatzforderung so gestellt werden kann?“

Eva Dzepina, eine renommierte Rechtsanwältin aus Düsseldorf antwortete hierauf. Dzepina ist Rechtsanwältin für Marken- und Urheberrecht und kam als passionierte Freizeitboxerin in Kontakt mit dem Profiboxen. Mittlerweile vertritt sie mehrere Profiboxerinnen und Profiboxer juristisch. Ihre Antwort:

„Derjenige, der Schadensersatz fordert hat den Schaden auch nachzuweisen. Dabei reicht es nicht aus, „gefühlten“ Schaden oder die „eventuell entgangene Chance“ auf eine Einnahme zu behaupten. Es müsste nachgewiesen werden, dass einem genau der behauptete Schaden – und das ist wichtig – AUFGRUND des konkreten rechtswidrigen Verhaltens des Gegners entstanden ist. Das ist meistens nur schwer möglich. Nur weil man „vielleicht“ bessere Werbeverträge oder Preisgelder oder ähnliches hätte erhalten können bekommt man keinen Schadensersatz. Es muss ein Zusammenhang – sog. Kausalität – zwischen dem schädigenden Ereignis und dem entgangenen finanziellen Gewinn/Schaden bestehen. Da müsste man z.B. beweisen, dass einem ein bestimmter Werbevertrag etwa nicht angeboten wurde gerade aufgrund des schädigenden Verhaltens.
Wo es schon mal gar keinen Schadensersatz geben kann ist, wenn der Anspruchsgegner sich im Grunde korrekt verhalten hat. Das würde ein Gericht natürlich zuerst prüfen.
Die Forderung exorbitant hoher und unrealistischer Schadensersatzsummen ohne Rechtsgrund wird generell häufig als Drohgebärde eingesetzt oder aus dem Verkennen der tatsächlichen Rechtslage als „gefühlter Schaden“. Meist ist in solchen Fällen zu raten, einem Rechtsstreit gelassen entgegen zu sehen.
Wie die Sachlage im geschilderten Fall liegt kann ich nicht beurteilen.
Interessant ist vielleicht noch, dass man bei offenbar unberechtigt gestellten Ansprüchen eine so genannte negative Feststellungsklage erheben kann. Wird aber sehr selten gemacht. Dabei klagt man vor Gericht gegen den, der Schadensersatz gefordert hat. Man stellt dann den Antrag, das Gericht möge feststellen, dass der behauptete Schadensersatzanspruch nicht besteht. Wenn das Gericht das so feststellt muss derjenige, der den Schadenersatzanspruch behauptet hat, alle Kosten des Rechtsstreits zahlen. Das sind in erster Instanz bei 1.000.000,00 € über 44.000,00 €. Mindestens.“

U.B.: Danke für die Ausführungen.

© Eva Dzepina/Uwe Betker

Foto: Attila Koros

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(C) Uwe Betker

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19. Januar 2016 at 23:59

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Foto: Jay Spencer und Stefan Freudenreich

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19. Januar 2016 at 23:59

Foto: Yusuf Kanguel vs. Suleyman Dag

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Yusuf Kanguel vs. Suleyman Dag (4)
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19. Januar 2016 at 23:59

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